Vereinssatzung
Geändert mit Beschluß vom 12.03.2004
Eingetragen beim Amtsgericht Neu-Ulm am 01.06.2004
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Athletik-Sport-Verein Bellenberg e.V." (ASV Bellenberg e.V.) und wurde im Jahr 1919 gegründet.
Er hat seinen Sitz in Bellenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Mitgliedschaft in Verbänden
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
- Er kann sich anderen Verbänden und Vereinigungen anschließen.
§3 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sport-Verband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen sowie dem Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dein Gebiet des Sports, im einzelnen geschieht dies vor allem durch.
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, Kursen
- Schaffung und Erhaltung von Vereinsvermögen.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
- Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu.
Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vereinsausschuß Aufnahmeanträge ablehnen.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Kindern und
- Jugendlichen
Aktives Mitglied ist, wer sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigt. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein oder langjähriger Mitgliedschaft ernannt werden. Sie genießen die Rechte aller anderen Mitglieder, zahlen jedoch keine Beiträge.
Als Kinder gelten solche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, als Jugendliche vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Bei Ehrungen für Vereinszugehörigkeit gilt die Mitgliedschaft ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung und Ordnung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den in 5. genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 100,- und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Darüberhinaus können besondere Abteilungsbeiträge erhoben werden, die von der Abteilungsversammlung beschlossen werden. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können vom Vorstand ganz oder teilweise befreit werden.
§5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuß
- Die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassierer
Schriftführer
Beschlüsse werden mit einfacher- Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. - a, Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
b, Der Kassierer ist für sich allein vertretungsberechtigt in allen steuerlichen Angelegenheiten. - Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er führt die Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung aus. Er bereitet die Sitzungen des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte bis zur Höhe von € 5.000,--, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, abschließen. Für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedarf es der Zustimmung durch den Vereinsausschuß. Der Vorstand soll an den Sitzungen der Abteilungen teilnehmen. - Die Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen. Einer vorherigen Mitteilung der Beschlußgegenstände bedarf es nicht. 2 Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Sitzung des Vorstandes verlangen.
- Der 1.Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung. Der 1.Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter kann zur Führung der einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung Rechtsgeschäfte bis zur Höhe von € 500,--selbst abschließen
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
§7 Vereinsausschuß
- Der Vereinsausschuß besteht aus
- dem Vorstand und
- dem Beirat (3 Beisitzer mit den Aufgaben: Stellvertretender Kassier, Stellvertretender Schriftführer, Beisitzer für besondere Aufgaben).
- Der Vereinsausschuß hat alle Aufgaben zu erledigen, für die weder der Vorstand noch der 1. Vorsitzende noch die Mitgliederversammlung zuständig ist. Bei dringenden Grundstücksangelegenheiten ist der Vereinsausschuß, sofort entscheidungsberechtigt. Die Entscheidung bedarf der nachträglichen Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
- Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschußmitglieder es verlangen. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlußfähig. Die Abteilungsleiter haben grundsätzlich ein Anhörungsrecht.
Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß ein neues Mitglied für die Restzeit zu wählen, sofern kein gewählter Stellvertreter vorhanden ist.
§8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal nach dem Geschäftsjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder, oder auf Beschluß des Vorstandes oder des Vereinsausschusses einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand in der Illertisser Zeitung sowie am Schwarzen Brett mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen stimm- und wahlberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18.Lebensjahr. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren den Vorstand, den Beirat sowie 2 Kassenprüfer.
Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
Eine schriftliche Wahl hat zuerfolgen, wenn für das zu wählende Amt mehr Bewerber vorhanden sind, als die Satzung für dieses Amt vorsieht.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Vereinsbeitrages, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und Grundstücksangelegenheiten.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§9 Protokollierung
Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
Im Bedarfsfälle können durch Beschluß des Vereinsausschusses neue Abteilungen gegründet werden.
- Die Abteilung wird durch ihren Leiter bzw. Stellvertreter geleitet.
- Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der jährlich abzuhaltenden Abteilungsversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand rechtzeitig bekanntzugeben. Wahlergebnisse der Abteilungsversammlung sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Abteitungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungbeitrag zu erheben. Die Erhebung des Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Auf Verlangen des Vereinsausschusses hat die Abteilung ggf. einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
Abteilungen, die aus satzungsmäßigen Veranstaltungen eigene Einnahmen erzielen oder Vorschüsse verwalten, führen eine Kasse, die jährlich mit dem Vorstand abzurechnen ist.
Für die Führung der Kasse ist der Abteilungsleiter oder ein von der Abteilungsversammlung bestimmtes Mitglied dieser Abteilung zuständig.
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Entscheidungen einer Abteilung, die den Verein verpflichten oder berechtigen, sind ohne vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses unzulässig.
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit in die Kassenführung der Abteilung Einsicht zu nehmen.
- Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, daß eine Abteilung die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet, und ändert die Abteilung nicht innerhalb einer vom Vereinsausschuß zu setzenden angemessenen Frist das zu beanstandende Verhalten, so ist der Vereinsausschuß berechtigt, die Führung der Geschäfte auf die entsprechenden Organe des Vereins zu übertragen.
- Eine Abteilung kann aufgelöst werden, wenn nach Feststellung des Vereinsausschusses diese Abteilung nicht mehr funktionsfähig ist.
§11 Finanzen
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Mitglieder, die Ämter ausüben, haben nur Anspruch auf Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen, sofern sie vom Vereinsausschuß vorweg genehmigt werden.
- Das Vereinsvermögen ist listenmäßig zu erfassen.
§12 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung oder der Vereinsausschuß kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversamlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.
- Das im Falle einer Auflösung/Aufhebung des Vereins noch vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen ist nach Bezahlung aller Schulden an die Gemeinde Bellenberg zur vorübergehenden Verwaltung zu übertragen.
Die Gemeinde Bellenberg hat das Vermögen einem Sportverein zur Verfügung zu stellen oder es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§14 Inkrafttreten
Die vorstehende Vereinssatzung wurde am 24.03.2000 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Vereinssatzung und alle Satzungsänderungen sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Satzung, ungültig.
